Satzung

BREISIG.live e.V. - Stand 09.03.2023
Beschlossen von den Teilnehmern der digital durchgeführten Gründungsversammlung (GrV 2021) am 12.03.2021 und angepasst gem. Ermächtigung der GrV per einstimmigem Vorstandsbeschluss am 03.05.2021 nach festgestellten Mängeln des Registergerichtes Koblenz laut Schreiben vom 14.04.2021, geändert / ergänzt durch Beschluss von den Teilnehmer*innen der digital durchgeführten Jahreshauptversammlung (JHV 2022) am 30.03.2022 sowie durch Änderung und Ergänzung der im Hotel Zur Mühle durchgeführten Jahreshauptversammlung (JHV 2023) am 09.03.2023.

Die Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Koblenz erfolgte unter der Register-Nr VR 21906 am 18.05.2021. Die letzte 3. Änderung der Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 10.05.2023 auf Basis des Satzungsänderungsbeschlusses sowie der Wahl der wiedergewählten und neuen BGB-Vorstände aus der Jahreshauptversammlung vom 09.03.2023.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein nennt sich “BREISIG.live e.V.“.
  2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell sowie weltanschaulich neutral tätig. Extremistisches, verfassungsfeindliches und / oder verschwörungstheoretisches Gedankengut wird ebenso abgelehnt wie jede Form der Diskriminierung.
  3. Der Verein wird ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
  4. Sitz des Vereins ist Bad Breisig.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung
    • von Kunst und Kultur
    • der Heimatpflege und Heimatkunde
    • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
    • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch;
    • generationsübergreifende Angebote von Kunst und Kultur (u.a. literarische und musikalische Vorträge, Kleinkunst-Darbietungen sowie Ausstellungen zur bildenden Kunst und Fotografie mit regionalem Bezug)
    • Erinnern an mit der Stadt Bad Breisig und der Region verbundenen Persönlichkeiten der Zeitgeschichte (Erstellen ortsverbundener Biografien, Schaffung einer Andenken-Kultur)
    • Erinnern an Besuche und Auftritte national und international bekannter Musiker*- und Künstler*innen in Bad Breisig und der Region (Erstellen einer Berichte- und Fotosammlung)
    • ideelle, finanzielle und organisatorische Unterstützung junger heimischer Musiker*- und Künstler*innen sowie anderer Vereine und Institutionen bei der Organisation und Durchführung ihrer eigenen Kulturveranstaltungen
    • Anbieten und Etablieren des Vereins als Plattform für örtlich ansässige Musiker*- und Künstler*innen zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch
    • Entwicklung einer Städte- und / oder Vereinspartnerschaft mit oder aus einer Kommune eines europäischen Nachbarlandes zum gegenseitigen kulturellen Austausch und zur Völkerverständigung
    • Auslobung / Vergabe von künstlerischen Preisen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (§ 2) fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Breisig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft
  1. Jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann aktives oder förderndes Mitglied werden.
  2. Förderndes Mitglied kann auch jede juristische Person werden.
  3. Ein Mitgliedsantrag kann schriftlich, digital über die Website des Vereins oder jede andere eindeutige Willenserklärung gestellt werden.
  4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
  5. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag (auch digital möglich) der / des Betreffenden die Mitgliederversammlung endgültig mit der Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
  6. Von einer 2/3-Mehrheit einer MV können Personen, die sich um den Verein und / oder seine Zwecke verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mit gleicher Mehrheit in der MV kann eine Ehrenmitgliedschaft entzogen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt.
  2. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Halbjahres (zum 30.06. bzw. 31.12.) möglich. Er ist mindestens 1 Monat vor dieser Frist dem Vorstand schriftlich (auch digital möglich) mitzuteilen.
  3. Bei mehr als 12-monatiger Nichtzahlung des Jahresbeitrages kann der Vorstand nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung die Mitgliedschaft für beendet erklären. Auf Wunsch des Mitgliedes ist er / sie vorher anzuhören.
  4. Auf Beschluss der MV kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die MV entscheidet hierbei mit 2/3-Mehrheit.
  5. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Anhörung zu bieten.
  6. Ein Ausschluss kann nur wegen vereinsschädigendem Verhalten und nur auf Antrag erfolgen.
  7. Ein durch die MV ausgeschlossenes Mitglied hat keine Ansprüche auf eine (Teil-) Rückvergütung des bereits gezahlten Jahresbeitrags oder auf anderweitige Zuwendungen aus der gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins, incl. z.B. lizensierter oder anderer künstlerischer Werke, die das Mitglied dem Verein in der Zeit seiner / ihrer Vereinszugehörigkeit überlassen hat.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages für natürliche und juristische Personen wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgelegt.
  3. Für Kinder / Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) sowie für in einem Haushalt zusammen lebende Familienmitglieder können gestaffelte Beiträge festgelegt werden.
  4. Die Beitragszahlung wird in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.
  5. Ehrenmitglieder sind für die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 7 Tätigkeit und Mittel, Geschäftsjahr
  1. Der Verein finanziert seine Tätigkeiten aus den Beiträgen seiner Mitglieder, durch Spenden sowie eventuelle Veranstaltungserlöse.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung (MV)
  • der Vorstand
  • der Erweiterte Vorstand (ErwV).
§ 9 Mitgliederversammlung (MV)
  1. Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  2. Hierzu muss in Textform jedes Mitglied durch den Vorstand eingeladen werden.
  3. Digitale Einladungen (z.B.: per E-Mail) sind ausreichend.
  4. Eine Einladung muss mindestens 14 Tage vorher erfolgen (Absendetag).
  5. Die MV nimmt jährlich
    • den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
    • den Kassenbericht des / der Schatzmeisters / -in
    • den Bericht der Kasssenprüfer*innen entgegen.
  6. Die MV entscheidet über:
    1. die grundsätzlichen Arbeitsschwerpunkte des Vereins
    2. die Zusammensetzung des Vorstandes
    3. die Entlastung des Vorstandes
    4. die Berufung der Kassenprüfer*innen und deren Vertreter*innen
    5. die Ernennung oder Entziehung von Ehrenmitgliedschaften.
    6. Satzungsänderungen sowie
    7. die Auflösung des Vereins.
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung ihres 16. Lebensjahres.
  8. Eine MV ist beschlussfähig, solange noch mind. 50 % der ursprünglich teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mindestzahl der anwesenden Stimmberechtigten beträgt 3.
  9. Auf Antrag von 25 % der Mitglieder muss eine MV einberufen werden.
  10. Der Antrag ist gegenüber dem Vorstand schriftlich (auch digital möglich) zu begründen.
  11. Die Beschlüsse der MV werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
  12. MV’en können – mit entsprechender Begründung - auch ganz oder teilweise digital durchgeführt werden. Hierzu sind geeignete Mittel anzuwenden. Dabei soll jedem Mitglied eine Teilnahme ermöglicht werden, Redebeiträge, Antragsstellungen, Personalvorschläge und persönliche Vorstellungen (als Kandidat*in) sind wie in einer Präsenz-MV sicherzustellen.
  13. Die digitale Durchführung einer MV, ob ganz oder teilweise, muss zu Beginn von einer 2/3-Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gebilligt werden.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem / der Vorsitzenden
    • zwei bis drei stellvertretenden Vorsitzenden (alternativ aus 2 gleichberechtigten Co-Vorsitzenden (möglichst geschlechterparitätisch)
    • dem / der 1. Geschäftsführer/in sowie dem / der 2. Geschäftsführer/in
    • dem / der 1. Schatzmeister/in sowie dem / der 2. Schatzmeister/in
    • dem / der 1. Schriftführer/in sowie dem / der 2. Schriftführer/in
    • den bis zu 3 Presse- und Medienbeauftragten
    • einer von der MV zu bestimmenden Anzahl von Beisitzer*innen.
  2. Die Beisitzerfunktionen sollen möglichst an konkrete Aufgaben gebunden sein.
  3. Die Gesamtzahl der Beisitzer*innen soll 5% der aktuellen Mitgliederzahl nicht übersteigen.
  4. Eine geschlechterparitätische Besetzung des Vorstandes ist anzustreben.
  5. Im Bedarfsfall können Vorstandspositionen zusammengefasst werden.
  6. Vorstandsmitglieder mit Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB (siehe § 16 dieser Satzung) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Alle Funktionsposten werden in Einzelwahl per Akklamation gewählt. Stellen sich mehrere Kandidat*innen für eine Funktion zur Wahl, kann die MV dafür eine geheime Wahl beschließen.
  8. Die Wahl von Beisitzer*innen kann en bloc erfolgen, soweit für einzelne Kandidat*innen keine Einzelwahl beantragt wird.
  9. Die Amtszeit der gewählten Vorstandes beträgt 2 Jahre.
  10. Bei Nichtzustandekommen einer Neuwahl nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand mit Billigung der MV die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgevorstandes weiter.
  11. Vorstandssitzungen werden von dem / der Vorsitzenden geleitet, in dessen oder deren Verhinderungsfall von einem / einer Stellvertretenden Vorsitzenden (alternativ von einem / einer der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden).
  12. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Im Falle eines “Patt“ entscheidet die Stimme des / der Sitzungsleiters / -in.
  13. Einladungen zu Vorstandssitzungen haben 8 Tage (Absendetag) vor dem Termin in schriftlicher Form unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen (auch digital, z.B. per E-Mail, möglich). Zeitlich kürzer erfolgte Einladungen müssen vor Beginn der Sitzung von allen Vorstandsmitgliedern gebilligt werden.
  14. Vorstandssitzungen können – allerdings begründet – ganz oder teilweise digital durchgeführt werden. Dies muss zu Beginn der Sitzung mit 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gebilligt werden. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 10 dieser Satzung analog.
  15. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich für Vereinsmitglieder öffentlich. Nur bei (daten-) schutzrelevanten Beratungen kann die Vereinsöffentlichkeit für diesen konkreten Tagesordnungspunkt ausgeschlossen werden.
  16. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die frei gewordene Position bis zur nächsten MV vom Vorstand kommissarisch besetzt werden. Gleiches gilt für Vorstandspositionen, die mangels Kandidatur i.R. der satzungsgemäßen Vorstandsneuwahl nicht besetzt werden konnten.
  17. Der Vorstand kann sich zur Regelung seiner Arbeitsabläufe eine Geschäftsordnung geben.

§ 10a Geschäftsführender Vorstand (GefV)
  1. Der Vorstand kann aus arbeitsökonomischen Gründen aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Vorstand (GefV) bestimmen, der die Beschlüsse des Vorstandes vorbereitet und diese anschließend umsetzt.
  2. Der GefV darf maximal aus der Hälfte der von der MV gewählten Anzahl der Vorstandsmitglieder bestehen.
  3. Dem GefV müssen die in § 16 dieser Satzung vorgesehenen Vorstände nach § 26 BGB angehören.
  4. Eine geschlechterparitätische Besetzung des GefV ist anzustreben.
  5. Der GefV kann sich zur Regelung seiner Arbeitsabläufe eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der GefV kann Beschlüsse fassen, wenn diese entweder bereits getroffene Beschlüsse des Vorstandes erweitert oder diese sofort nach der Sitzung dem Vorstand bekannt gemacht werden und bei der nächsten Sitzung des Vorstandes bestätigt werden. Beschlüsse des GefV werden frühestens 7 Tage nach Bekanntmachung im Vorstand bindend und können bei einfacher Mehrheit im Vorstand nach der Bekanntmachung umgesetzt werden, es sei denn der Vorstand bestätigt zustimmend und schriftlich dem GefV dessen Entscheidung - dann ist dieser (Eil-)Beschluss sofort gültig.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand setzt sich für die Verwirklichung der von der MV i.R. der Zweckbestimmung des Vereins festgelegten Arbeitsschwerpunkte ein.
  2. Über seine Arbeit gibt er einmal jährlich der MV Rechenschaft.
  3. Aufgabe des Vorstandes ist es darüber hinaus, neue Ideen zur Verwirklichung der Vereinsziele zu entwickeln und sie der MV zur Beratung vorzulegen.
  4. Der Vorstand kann bei Bedarf eine oder mehrere fach- und sachkundigen Persone/en oder einen Beirat mit beratender Stimme kooptieren, wenn dies für die Zielvorstellungen des Vereins ratsam erscheint.
  5. Der Vorstand wickelt die Geschäfte des Vereins ab.

§ 12 Erweiterter Vorstand (ErwV)

  1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
    • den von der MV gewählten Mitgliedern des Vorstandes
    • den gewählten Abteilungs- / Arbeitskreisleiter*innen bzw. deren Stellvertreter*innen
  2. Er tagt bei Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich.
  3. Er fungiert als Koordinationsgremium zwischen Vorstand und den Abteilungen.
  4. Zu seinen Sitzungen können auch externe Fachleute herangezogen werden, die jedoch kein Stimmrecht besitzen.
  5. Analog gelten die Vorgaben des § 10 dieser Satzung (Vorstand) bei Einberufung und Ablauf der Sitzungen des erweiterten Vorstandes.

§ 13 Abteilungen (ABTs)  /  Arbeitskreise (AKs)
  1. Für die unterschiedlichen Kulturbereiche und / oder deren Präsentationsformen können auf Beschluss des Vorstandes und mit Einwilligung der Mitgliederversammlung entsprechend ausgerichtete Abteilungen / Arbeitskreise eingerichtet werden. Hierdurch sollen entweder differenzierte Ziel- und / oder Altersgruppen angesprochen werden.
  2. Mitglieder in Abteilungen / Arbeitskreisen können nur eingetragene Mitglieder von BREISIG.live sein.
  3. Die Abteilungen / Arbeitskreise können sich eine eigene Leitung wählen, die aus maximal 5 Personen bestehen sollte, mindestens jedoch aus
    • dem / der Abteilungs- / Arbeitskreisleiter/-in
    • dem / der stellvertretenden Abteilungs- / Arbeitskreisleiter/-in,
      die für die ordnungsgemäßen Abläufe (organisatorisch und finanziell) gegenüber dem Vereinsvorstand verantwortlich zeichnen.
  4. Grundlage für die Tätigkeit der Abteilungen / Arbeitskreise ist die jeweils aktuelle Satzung des Vereins BREISIG.live, nach der sich auch alle Veranstaltungs-Aktivitäten auszurichten haben.
  5. Die Abteilungen / Arbeitskreise erheben von ihren Mitgliedern keine eigenen Beiträge und verfügen über keine eigenen Kassen.
  6. Von Abteilungen / Arbeitskreisen geplante Veranstaltungen bedürfen vor der Konkretplanung der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Die finanzielle Abwicklung erfolgt dann in Einvernehmen mit dem/der Schatzmeister/-in des Vereins, ersatzweise dem oder der Stellvertreter/-in. In diesem Zusammenhang einzugehende vertragliche Vereinbarungen / Verpflichtungen dürfen nur von den in §16 bestimmten Vorstandsmitgliedern mit Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB für den Verein BREISIG.live unterzeichnet werden.
  7. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungs- / Arbeitskreisversammlungen und Leitungssitzungen gelten die Vorschriften dieser Satzung in § 9 (Mitgliederversammlung) und § 10 (Vorstand) analog.
  8. Die einzelnen Abteilungen / Arbeitskreise werden bei der Aufstellung des Haushaltsplanes und bei finanziellen Forderungen grundsätzlich gleichbehandelt. Abweichungen vom Grundsatz bedürfen einer Begründung.
§ 14 Kassenprüfer
  1. Die MV bestimmt mindestens 2 Kassenprüfer*innen sowie für deren Verhinderungsfall 2 Stellvertreter*innen.
  2. Die Kassenprüfer*innen bzw. deren Stellvertreter*innen stellen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung fest.
  3. Kassenprüfer*innen und ihre Stellvertreter*innen sollen Vereinsmitglieder, dürfen jedoch keine Vorstandsmitglieder des Vereins sein.
  4. Ihnen sind jederzeit auf deren Wunsch hin die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
  5. Die Kassenprüfer*innen (im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter*innen) berichten der MV jährlich.
  6. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§ 15 Protokolle
  1. Die Beschlüsse der MV bzw. des Vorstandes sind zu protokollieren und von dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
  2. Bei MV’en ist das Protokoll zusätzlich von 2 zuvor von den Versammlungsteilnehmern zu bestimmenden anwesenden Vereinsmitgliedern mit zu unterzeichnen.
  3. Bei Vorstandssitzungen unterzeichnet neben dem / der Schriftführer/in der bzw. die Sitzungsleiter/in.
  4. Gleiches gilt für Mitgliederversammlung oder Leitungssitzungen der Abteilungen / Arbeitskreise.
§ 16 Vertretungsbefugnis § 26 BGB
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen durch den / die Vorsitzende/n, den / die Stellvertretende/n Vorsitzende/n (alternativ) den beiden gleichberechtigten Co-Vorsitzenden sowie dem / der 1. Geschäftsführer/in und dem / der 1. Schatzmeister/in vertreten.
  2. Vertretungsberechtigt sind nur mindestens 2 dieser Vorstände gemeinsam, darunter jeweils
    1. der / die Vorsitzende oder in dessen / deren Verhinderungsfall zwei Stellvertretende Vorsitzende (alternativ eine/r der beiden gleichberechtigten Co-Vorsitzenden) sowie
    2. entweder der 1. Geschäftsführer/in oder der / die 1. Schatzmeister/in.
§ 17 Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der MV.
  2. Entsprechende Anträge müssen der schriftlichen Einladung für die MV beigefügt sein.
§ 18 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann nur mit ¾-Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Ein entsprechender Antrag (mit Begründung) muss der schriftlichen Einladung für die MV beigefügt sein.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
53498 Bad Breisig, den 09.03.2023.

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